- Leasingvertrag: Formen, Vorschriften, Risiken, Vorteile
- Leasingvertrag: Formen, Vorschriften, Risiken, VorteileUm als Verbraucher rasch über Maschinen, Geräte und Anlagen verfügen zu können, erscheint es wenig sinnvoll, monatelang die Kaufpreissumme anzusparen, um den Nutzen der genannten Güter zu erlangen. Nicht der Eigentumserwerb steht im Vordergrund, sondern die Gebrauchsüberlassung. Als besondere Form eines Mietvertrags hat sich das »Leasing« herausgebildet, welches seinen Ursprung im amerikanischen Recht hat.Was charakterisiert den Leasingvertrag?Der Leasinggeber bietet seinen Kunden, insbesondere gewerblichen Abnehmern, die Gebrauchsüberlassung von produktionswichtigen Anlagen und Maschinen. Für den Verbraucher steht nicht der Eigentumserwerb im Vordergrund, sondern die Gebrauchsüberlassung. Er ist darauf angewiesen, über die Anlagen und Gerätschaften raschest möglich zu verfügen. Für den Leasinggeber steht entweder die Absatzförderung im Vordergrund (Operating Leasing) oder aber die Finanzierung der Gebrauchsüberlassung (Finanzierungsleasing).Die Konstruktion des LeasingsBeim Leasing kommen typischerweise zwei Verträge zustande. Der Leasinggeber schließt mit dem Kunden einen Leasingvertrag. Gleichzeitig schließt der Leasinggeber mit dem Händler einen Kaufvertrag. Der Kunde wird selbst nicht Partner des Kaufvertrags. Üblicherweise tritt der Leasinggeber seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag — wie z. B. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache — an den Kunden ab. Beim Leasing kommt mit dem Kunden selbst kein Kaufvertrag zustande. Ausnahme: Händlerleasing, z. B. beim Kraftfahrzeug.Abschluss eines LeasingvertragsDer Leasingvertrag sollte — schon aus Beweisgründen — schriftlich geschlossen werden. Leasinggeber und Leasingnehmer (Kunde) einigen sich über die Leasingware. Außerdem leistet der Leasingnehmer bei Vertragsschluss im Regelfall eine Sonderzahlung. Über deren Höhe müssen die Parteien Einigkeit erzielen. Beim Kraftfahrzeugleasing beträgt die Sonderzahlung meist 20 % des Neuwagenpreises. Die Höhe der folgenden Leasingraten sowie die Laufzeit des Vertrags müssen vereinbart werden. Der Beginn der Ratenzahlungspflicht ist festzulegen. Der Kunde verpflichtet sich, das Leasinggut z. B. auf Mängel zu untersuchen. Der Leasinggeber steht für diese Mängel im Regelfall nicht ein, er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab. Die Höhe der Leasingrate entspricht dem voraussichtlichen Wertverlust des Leasinggutes während der Dauer der Leasingzeit. Außerdem sind in der Leasingrate neben der Gebrauchsgebühr Kreditzinsen und Verwaltungskosten eingerechnet.Was versteht man unter dem Restwertrisiko?Am Ende der Leasingzeit gibt der Leasingnehmer die geleaste Sache im Regelfall an den Leasinggeber zurück. Der Restwert des Leasingguts zum Zeitpunkt der Rückgabe wird bereits bei Abschluss des Leasingvertrags festgelegt. Dabei kann es zum Streit kommen, so wenn der Leasinggeber der Auffassung ist, dass die zurückgegebene Leasingsache minderwertiger ist als der festgesetzte Restwert.Die Höhe des tatsächlichen Restwertes kann durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Darüber können sich die Parteien auch schon im Vertrag einigen. Häufig wird vom Leasingnehmer eingewandt, dass die Leasingware zwar nicht mehr den vertraglich festgesetzten Restwert hat, aber sich bei günstigem Verkauf ein Erlös in gleicher Höhe erzielen ließe. Die Frage der bestmöglichen Verwertung ist insbesondere beim Leasen von Kraftfahrzeugen häufig streitig. Im Prinzip trägt der Kunde die Haftung für die Differenz.Kann der Händler, nachdem er die Leasingware zurückerhalten hat, einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen als es der Restwertkalkulation entspricht, so streicht die Leasinggesellschaft 25 % des Mehrerlöses ein. Der Kunde behält üblicherweise 75 %.Will man dieses schwer prognostizierbare Restwertrisiko vermeiden, so kann beim Kraftfahrzeugleasing eine Abrechnung auf km-Basis erfolgen. Dem Leasingnehmer droht eine Nachzahlung, wenn er eine bestimmte km-Anzahl überschreitet.Ist das Verbraucherkreditgesetz auf Leasingverträge anwendbar?Das Verbraucherkreditgesetz schützt grundsätzlich natürliche Personen als Privatpersonen. Verbraucher, die den Kredit in Anspruch nehmen für eigene gewerbliche Zwecke oder als Selbstständige, schützt das Gesetz nicht. Wer aber für private Zwecke einen Leasingvertrag schließt, kann den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes für sich in Anspruch nehmen. Es ergeben sich folgende Vorteile:Der Leasingnehmer hat ein Widerrufsrecht; hat er den Leasingvertrag unterschrieben, so kann er ihn innerhalb von einer Woche widerrufen. Die Frist wird unter Umständen vom Gesetzgeber noch verlängert.Der Leasinggeber hat den Leasingnehmer auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Die Belehrung muss drucktechnisch deutlich gestaltet sein und vom Leasingnehmer gesondert unterschrieben werden. Außerdem kann der Leasinggeber seinerseits sich erst dann fristlos vom Vertrag lösen, wenn sein Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % der in Rechnung gestellten Leistungen in Verzug ist. Bei längerer Laufzeit gilt eine abweichende Regelung. Der Leasinggeber muss die Kündigung zuvor schriftlich androhen und dem Verbraucher eine »Nachfrist« setzen: Der Verbraucher muss Gelegenheit erhalten, seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag doch noch nachzukommen.Welche Vorteile bietet Leasing dem Kunden?Insbesondere Betriebe und Unternehmen müssen nicht teure Produktionsmittel auf einmal bezahlen, sondern können die Kosten für die Geräte mit den monatlichen Erträgen finanzieren. Leasing ermöglicht ihnen eine Finanzierung der Ware zu 100 %. Der Einsatz von Eigenkapital wird nicht verlangt. Das Eigenkapital kann geschont werden. Aber auch Unternehmen, die nicht auf eine Finanzierung in Raten angewiesen sind, bietet Leasing gewisse Vorteile. So ist es unter Umständen günstiger, wenn bereits großes Anlagevermögen vorhanden ist, weitere Produktionsmittel zu leasen anstatt sie käuflich zu erwerben. Für schnelllebige technische Ausrüstung, wie z. B. bestimmte Softwareprogramme, kann der Kunde mit dem Leasinggeber vereinbaren, dass er die Ware zurückgeben kann, bevor sie veraltet; gleichzeitig kann er bei Aufrechterhalten des Leasingvertrags die Lieferung des jeweils neuesten Modells aushandeln.Anwendung von Leasing in der PraxisWeit verbreitet ist das Leasen von Kraftfahrzeugen; das Leasen ganzer Fuhrparks von gewerblichen Kunden hat enorme Zuwachsraten erzielt. Aber auch Computeranlagen werden häufig geleast. Wird zusätzlich auch die zugehörige Software geleast, so kann — bei entsprechender Vertragsgestaltung — ein Mangel der Software das gesamte Vertragswerk erfassen. Im Bereich der Immobilien ist Leasing auf dem Vormarsch.Dies gilt vor allem für gewerblich genutzte Immobilien, wie z. B. Fabrikanlagen und Lagerhallen. Auch beim Immobilienleasing werden in hohem Umfang Eigenkapitalreserven geschont. Gleichzeitig steht für den Leasingnehmer (Kunden) der Servicegedanke im Vordergrund: Der Leasinggeber beschafft nicht nur das Grundstück, sondern er errichtet das Objekt. Er ist für die Erschließung, aber auch Planung und Erstellung des Gebäudes verantwortlich.Für die Dauer des Leasings zahlt der Leasingnehmer bei Projekten dieser Art im Regelfall nur Raten in Höhe einer Teilamortisation. Meist erhält er die Option, das Objekt nach Ablauf der Leasingzeit gegen Zahlung des Restkaufpreises zu Eigentum zu erwerben.Fahrholz, Bernd: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung. Unternehmensübernahmen, Big-Ticket-Leasing, Asset-backed- u. Projektfinanzierungen. München 1998.Gabele, Eduard u. a.:Immobilien-Leasing. Vertragsformen, Vor- u. Nachteile, steuerliche Analyse. Wiesbaden 31998.Hastedt, Uwe-Peter und Mellwig, Winfried:Leasing. Rechtliche u. ökonomische Grundlagen. Heidelberg 1998.Praxishandbuch Leasing,herausgegeben von Hans E. Büschgen. 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Universal-Lexikon. 2012.